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Bernd Hestermeyer
Gartenplanung

Grundflächenzahl im Garten: Was darf ich im Garten bauen?

  • Autorenbild: Bernd Hestermeyer
    Bernd Hestermeyer
  • 8. Dez. 2025
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 9. Jan.


Die Grundflächenzahl bestimmt, wie viel von Ihrem Grundstück Sie bebauen und versiegeln dürfen. Viele Grundstückseigentümer stoßen erst bei der konkreten Gartenplanung auf dieses Thema – wenn die Terrasse größer ausfallen soll als ursprünglich gedacht oder nachträglich noch ein Carport hinzukommen soll. Die zentrale Frage dabei: Wie groß darf meine Terrasse sein, und welche bebaute Fläche im Garten ist überhaupt zulässig? Die Antwort liefert der § 19 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) – ein System, das auf den ersten Blick kompliziert wirkt, aber durchaus Spielräume bietet.


Was Sie beim Bau von Terrassen, Wegen, Pools und Gartenhäusern beachten müssen


Lassen Sie mich mit der wichtigsten Lektion beginnen: Die Grundflächenzahl (GRZ) ist kein starres Limit, sondern ein flexibles System mit Spielräumen – wenn man die Regeln kennt. Hier die Kernfakten, die Sie wissen müssen:

  • Das Gesetz: § 19 BauNVO regelt alles rund um die Grundflächenzahl und Versiegelung

  • Der Trick: Es gibt zwei GRZ-Stufen – erst das Haus, dann die "Extras" wie Terrasse und Garage

  • Der Bonus: Sie dürfen 50% mehr versiegeln als die reine GRZ erlaubt

  • Die Grenze: Maximal 0,8 Ihres Grundstücks darf zugepflastert werden

  • Die Pflicht: Mindestens 20% müssen zum Atmen übrigbleiben




Die GRZ und Nebenanlagen, ein Beispiel


Vor einiger Zeit stand Familie Neumann vor meinem Schreibtisch, die Pläne für ihre Traumterrasse in der Hand. Ihr Grundstück in einem Neubaugebiet: 500 m², GRZ 0,4. „Das heißt", rechnete Herr Neumann vor, „unser Haus mit 180 m² Grundfläche ist okay. Können wir jetzt nur noch 20m² Terrasse bauen und sonst nichts?

Das stimmt zum Glück nicht. Die GRZ 0,4 bedeutet zunächst nur: Das Hauptgebäude darf maximal 200 m² Grundfläche haben (500 m² × 0,4). Bei Neumanns waren das mit 180 m² schon mal erledigt. Aber was ist mit Terrasse, Zufahrt, Carport?


Das Zwei-Stufen-System: Mehr Fläche als gedacht

Hier kommt das Zwei-Stufen-System ins Spiel, und das ist die gute Nachricht für alle, die mehr wollen als nur ein Haus auf der grünen Wiese:

Stufe 1 – Das HauptgebäudeDie GRZ aus dem Bebauungsplan (hier: 0,4) gilt für Ihr Wohnhaus. Fertig.

Stufe 2 – Die NebenanlagenJetzt wird's spannend. Der § 19 Abs. 4 BauNVO sagt: Auch Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Terrassen und sogar Tiefgaragen zählen zur bebauten Fläche. Aber – und das ist der Clou – für diese Anlagen gibt es einen Bonus.


Der 50%-Bonus: Plötzlich ist mehr drin

Der Gesetzgeber weiß, dass niemand nur ein Haus auf dem Grundstück haben will. Also gibt's einen Aufschlag: Die erlaubte Grundfläche darf durch Nebenanlagen um bis zu 50% überschritten werden.

Bei Familie Neumann sah die Rechnung so aus:

  • Erlaubte Hauptfläche: 200 m²

  • Bonus für Nebenanlagen: 100 m² (50% von 200 m²)

  • Gesamt versiegelbar: 300 m²

Das Haus hatte 180 m². Blieben also noch 120 m² für Terrasse, Zufahrt, Carport und Gehwege. Das klingt nach viel – ist aber schnell verplant, wenn man alles zusammenrechnet.


Die Kappungsgrenze: Bei 80% ist Schluss

Selbst mit dem großzügigen 50%-Bonus gilt: Mehr als 80% des Grundstücks dürfen niemals versiegelt werden. Mindestens 20% müssen grün bleiben, wasseraufnahmefähig, lebendig. Bei 500 m² Grundstück heißt das: Maximal 400 m² Versiegelung, egal wie die GRZ lautet.

Im Fall Neumann war diese Obergrenze allerdings gar nicht relevant. Die 300 m² aus der GRZ-Berechnung waren die entscheidende Grenze – und die ist deutlich strenger als die theoretischen 400 m² der Kappungsgrenze.

Bei Neumanns wurde es am Ende so verteilt: Terrasse (40 m²), Zufahrt (35 m²), Carport (25 m²) und gepflasterte Gehwege (20 m²). Das macht zusammen 120 m² Nebenanlagen. Mit dem Haus (180 m²) kamen sie auf exakt 300 m² Gesamtversiegelung – genau an der erlaubten Grenze.

„Und wenn wir die Terrasse doch ein bisschen größer machen wollen?", fragte Frau Neumann. „Dann müssten wir an anderer Stelle sparen", antwortete ich. „Vielleicht die Zufahrt schmaler? Oder den Gehweg als Rasenfugenweg statt komplett gepflastert?"

Warum gibt es überhaupt diese Grenzen? Weil sonst die Grundstücke zu Betonwüsten werden würden. Regenwasser muss versickern können, Bäume brauchen Wurzelraum, das Mikroklima muss funktionieren. Die GRZ-Regelung ist der Kompromiss zwischen „Ich will meinen Garten nutzen" und „Die Stadt soll nicht komplett versiegelt werden".






Darf ich mehr versiegeln, wenn ich Ökopflaster verwende?


Ein häufiges Missverständnis, das ich immer wieder erlebe: „Wenn ich wasserdurchlässiges Pflaster verwende, zählt das nicht zur GRZ, oder?" Doch, tut es. Baurechtlich ist eine Terrasse eine Terrasse – egal ob aus Beton oder aus Ökopflaster.

Aber: Für die Niederschlagswassergebühren macht es einen riesigen Unterschied. Familie Neumann hat ihre Zufahrt mit versickerungsfähigen Rasengittersteinen gestaltet. Baurechtlich zählen die 35 m² voll zur GRZ. Bei der Wassergebühr der Stadt werden nur 30% davon angerechnet. Das spart über die Jahre mehrere hundert Euro.

Mein Tipp: Planen Sie die großen befestigten Flächen – Zufahrt, Stellplatz – von vornherein wasserdurchlässig. Das hilft zwar nicht bei der GRZ-Berechnung, aber Ihrem Geldbeutel und der Umwelt.


Trittplatten, Mulchwege, Kiesterrassen


Auch diese "Bauwerke" zählen streng genommen zur versiegelten Fläche und damit zur GRZ. Aber: Bei einzeln im Rasen oder im Beet liegendenden Trittplatten wird nur die Fläche der einzelnen Steine angerechnet. Und ein kleiner Sitzplatz hat ggf. eher eine Chance auf Tolerierung, wenn er aus Mulch oder Kies angelegt ist als wenn er gepflastert ist.



Das Altbau-Bonbon: Wenn der Bebauungsplan von vor 1990 ist


Neulich kam ein Paar zu mir, das ein Haus in einem älteren Wohngebiet gekauft hatte. Bebauungsplan von 1978. „Wir wollen eine Doppelgarage anbauen, aber irgendwie scheint die GRZ schon ausgeschöpft", sagten sie besorgt.

Ich fragte nach dem genauen Aufstellungsdatum des B-Plans. 1978 – wichtig zu wissen. Vor 1990 wurden Garagen und Zufahrten oft gar nicht auf die GRZ angerechnet. Die alte Fassung der BauNVO war deutlich großzügiger. Nach kurzer Rücksprache mit der Bauaufsicht stellte sich heraus: Die Garage war problemlos möglich, ohne die GRZ zu berühren.

Das zeigt: Das Alter Ihres Bebauungsplans kann einen enormen Unterschied machen. Bei älteren Plänen lohnt sich ein Blick ins Archiv der Kommune. Gerade in gewachsenen Siedlungen aus den 70ern und 80ern gibt es oft großzügigere Regelungen.


Schottergärten: Zählen zu versiegelter Fläche


„Wenn ich nur 40% bebauen darf, kann ich die restlichen 60% doch gestalten, wie ich will, oder?" Diese Frage höre ich oft. Die Antwort: Nein. Denn parallel zur BauNVO gibt es die Landesbauordnungen der Bundesländer. Und fast alle enthalten eine ähnliche Formulierung: „Die nicht überbauten Flächen sind zu begrünen."

Das ist die Rechtsgrundlage gegen Schottergärten. Auch wenn Sie nur 30% Ihres Grundstücks versiegeln – die restlichen 70% müssen grün sein. Nicht geschottert, nicht mit Vlies abgedeckt, nicht tot. Lebendig, bepflanzt, ökologisch wertvoll.

Ich persönlich finde das richtig. Ein Garten ist kein Parkplatz. Aber ich verstehe den Wunsch nach pflegeleichten Lösungen. Deshalb arbeiten wir bei Gartenplanungen immer mit robusten Stauden, Bodendeckern und strukturgebenden Gehölzen, die schön aussehen und wenig Arbeit machen – ohne zur Steinwüste zu werden.








Warum eine professionelle Gartenplanung sich auszahlt


Familie Neumann wäre fast in die Falle getappt: Terrasse, Carport, Zufahrt einzeln geplant, ohne das große Ganze im Blick zu haben. Das hätte bedeuten können: nachträglicher Rückbau auf eigene Kosten, Ärger mit der Baubehörde, Stress. Stattdessen haben wir gemeinsam eine Lösung entwickelt, die alle Wünsche erfüllt und gleichzeitig rechtssicher ist.

Das ist der Kern guter Gartenplanung: Die Spielräume kennen, die Grenzen respektieren, kreative Lösungen finden. Gerade bei knappen Grundstücken macht das den Unterschied zwischen „geht gerade so" und „perfekt".

Wenn Sie eine Terrasse planen, einen Carport bauen oder den Garten neu gestalten wollen – lassen Sie uns vorher rechnen. Wir prüfen die GRZ, berücksichtigen alle Nebenanlagen, finden die optimale Aufteilung. Und am Ende haben Sie einen Garten, der nicht nur schön ist, sondern auch rechtlich auf sicherem Boden steht. Das erspart Ihnen im Zweifel viel Ärger – und oft auch Geld.

Sprechen Sie mich an. Gemeinsam schauen wir, was auf Ihrem Grundstück möglich ist – und zwar innerhalb der Regeln, aber mit Fantasie.



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Über 20 Jahre Erfahrung in der Gartenplanung lassen mich aus einem breiten Portfolio an Ideen und Lösungen schöpfen. Nutzen Sie mein Know-How um zielsicher Ihren Gartentraum zu verwirklichen!

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