Gartenplanung in Hannover: Rechtliche Rahmenbedingungen für Ihr Grundstück
- Bernd Hestermeyer

- 8. Dez. 2025
- 8 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 15. Dez. 2025
Wer in Hannover einen Garten gestalten möchte, sollte sich vorher mit den rechtlichen Vorgaben vertraut machen. Zwischen Landesbauordnung, Baumschutzsatzung und Bebauungsplan gibt es einiges zu beachten – von Grenzabständen über Versiegelung bis zur Regenwasserversickerung. Dieser Artikel zeigt Ihnen übersichtlich, welche Regelungen für Ihre Gartenplanung in der niedersächsischen Landeshauptstadt gelten und wo die Grenzen der Gestaltungsfreiheit liegen.
Schnellübersicht: Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick
Grenzabstände für Bäume und Sträucher (Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz):
bis 1,2 m Höhe: 0,25 m
bis 2 m Höhe: 0,50 m
bis 3 m Höhe: 0,75 m
bis 5 m Höhe: 1,25 m
bis 10 m Höhe: 3,00 m
bis 15 m Höhe: 8,00 m
Verfahrensfreie bauliche Anlagen im Innenbereich:
Gartenhäuser bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt
Garagen/Carports bis 30 m² Grundfläche
Einfriedungen (Zäune, Mauern) bis 2 m Höhe
Pools/Wasserbecken bis 100 m³
Baumschutz in Hannover:
Laubbäume ab 60 cm Stammumfang geschützt
Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang geschützt
Bestimmte Arten ab 30 cm geschützt
Regenwasser:
Versickerung auf dem Grundstück ist Pflicht (wo technisch möglich)
Mindestabstände zur Bebauung beachten

Grenzabstände: Was Sie zur Grundstücksgrenze einhalten müssen
Pflanzen und Gehölze
Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz regelt präzise, welche Abstände Sie bei der Gartengestaltung zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. Die Regelung ist dabei erfreulich einfach: Der erforderliche Abstand richtet sich allein nach der Höhe der Pflanze.
Für Bäume und Sträucher gelten folgende Mindestabstände zur Nachbargrenze, gemessen von der Mitte des Stammes:
bis 1,2 m Höhe: 0,25 m
bis 2 m Höhe: 0,50 m
bis 3 m Höhe: 0,75 m
bis 5 m Höhe: 1,25 m
bis 10 m Höhe: 3,00 m
bis 15 m Höhe: 8,00 m
über 15 m Höhe: 8,00 m
Eine wichtige Ausnahme gilt im Außenbereich: Hier genügt für alle Anpflanzungen über 3 m Höhe ein einheitlicher Grenzabstand von 1,25 m.
Hecken können Sie übrigens direkt auf die Grenze pflanzen – allerdings nur, wenn Sie sich mit dem Nachbarn darüber einig sind. Ansonsten gelten auch hier die oben genannten Abstände.
Praxistipp: Wenn ein Baum über die zulässige Höhe hinauswächst, kann der Nachbar verlangen, dass Sie ihn auf die zulässige Höhe zurückschneiden. Allerdings gilt eine Verjährungsfrist: Nach fünf Jahren kann der Nachbar die Beseitigung nicht mehr fordern, wenn der Baum von Anfang an zu nah an der Grenze stand.
Bauliche Anlagen und Gebäude
Für Gebäude, Mauern und andere bauliche Anlagen gelten die Abstandsflächenregelungen der Niedersächsischen Bauordnung. Die Grundregel lautet: Die Abstandsfläche bemisst sich nach der Höhe des Gebäudes multipliziert mit einem Faktor. In Niedersachsen beträgt dieser Faktor in der Regel 0,25 bis 1,0 H (H = Gebäudehöhe), abhängig von der Lage und Art des Baugebiets.
Als Faustregel gilt ein Mindestabstand von 2,5 bis 3 Metern zur Grundstücksgrenze. Für kleinere Nebengebäude gibt es jedoch Erleichterungen:
Grenzbebauung ohne Abstand ist unter bestimmten Bedingungen möglich bei:
Garagen und Nebengebäuden bis 3 m Höhe
Einer Gesamtlänge von maximal 9 m je Grenze
Maximal 15 m Gesamtlänge auf dem gesamten Grundstück
Pools und Schwimmbecken sind zwar genehmigungsfrei bis 100 m³ Beckeninhalt, sollten aber aus praktischen Gründen nicht direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden. Die üblichen Abstandsregeln von 2,5 bis 3 Metern bieten ausreichend Privatsphäre und vermeiden Konflikte wegen Lärm oder Spritzwasser.
Genehmigungsfreie bauliche Anlagen: Was ohne Bauantrag möglich ist
Die Niedersächsische Bauordnung unterscheidet zwischen Innenbereich (mit Bebauungsplan) und Außenbereich. Die Regelungen sind deutlich unterschiedlich.
Im Innenbereich (mit Bebauungsplan)
Folgende bauliche Anlagen sind verfahrensfrei, benötigen also weder Baugenehmigung noch Mitteilung:
Gebäude und Nebengebäude:
Gartenhäuser ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt
Garagen und Carports bis 30 m² Grundfläche
Weitere Anlagen:
Einfriedungen (Zäune, Mauern) bis 2 m Höhe über Geländeoberfläche
Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt (nur als Nebenanlage eines max. 50 m entfernten Wohngebäudes)
Terrassen und Pergolen (keine Gebäude)
Spielgeräte wie Schaukeln und Klettergerüste
Wichtig: Verfahrensfrei bedeutet nicht regelungsfrei. Auch diese Anlagen müssen das öffentliche Baurecht einhalten – also beispielsweise die Abstandsflächenregelungen und die Festsetzungen eines eventuell vorhandenen Bebauungsplans.
Im Außenbereich
Im Außenbereich gelten strengere Regelungen. Hier sind Gebäude nur bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei – die Hälfte dessen, was im Innenbereich zulässig ist.
Was nicht verfahrensfrei ist
Ein Missverständnis möchte ich ausräumen: Auch wenn ein Gartenhaus unter 40 m³ bleibt, kann es im Einzelfall dennoch genehmigungspflichtig sein. Das ist etwa der Fall, wenn:
Der Bebauungsplan dies ausdrücklich vorsieht
Es sich um ein Sondergebiet handelt
Das Gebäude Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten enthält
Die Baumschutzsatzung der Stadt Hannover
Hannover hat 1987 eine Baumschutzsatzung eingeführt, die 2016 neu gefasst wurde. Sie schützt den wertvollen Baumbestand in der Stadt – auch auf Privatgrundstücken.
Welche Bäume sind geschützt?
Geschützt sind grundsätzlich:
Alle Laubbäume ab 60 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe)
Alle Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang
Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge addiert
Besondere Schutzwürdigkeit ab 30 cm:
Eibe
Rotdorn
Weißdorn
Stechpalme
Maulbeere
Zusätzlich geschützt:
Großsträucher über 3 m Höhe
Freiwachsende Hecken über 5 m Länge und 3 m Höhe
Was ist verboten?
Die Satzung verbietet ohne Genehmigung:
Entfernung geschützter Gehölze
Beschädigung und Beeinträchtigung
Veränderungen der typischen Erscheinungsform
Ausnahme: Obstbäume, die dem Ertrag dienen (etwa in Gärten und Kleingärten), sind von der Baumschutzsatzung ausgenommen.
Das Genehmigungsverfahren
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen oder stark zurückschneiden möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Fachbereich Umwelt und Stadtgrün stellen. Seit November 2022 ist dies auch online möglich.
Die Gebühren betragen aktuell:
Ortstermin: 25,10 € je angefangene halbe Stunde
Verwaltungstätigkeit: 25,10 € je angefangene halbe Stunde
Mindestgebühr: 50,20 €
Wird eine Fällgenehmigung erteilt, sind Sie zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Die Stadt legt fest, welche Bäume in welcher Größe nachgepflanzt werden müssen. Ist eine Nachpflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, kann alternativ ein Ausgleichsbetrag gefordert werden.
Praxisbeispiel: Ein Gartenbesitzer in Hannover-List wollte eine alte Linde (Stammumfang 120 cm) fällen, da sie zu nah am Haus stand und Risse im Mauerwerk verursachte. Nach Prüfung durch die Bausubstanzgutachter erteilte die Stadt die Fällgenehmigung mit der Auflage, zwei Hochstamm-Bäume (Stammumfang mindestens 16-18 cm) als Ersatz zu pflanzen.
Begrünung und das Verbot von Schottergärten
Die Grundregel: Grünflächen statt Versiegelung
§ 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung ist eindeutig: Nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
Das bedeutet konkret:
Auf den Flächen muss die Vegetation überwiegen
Steinflächen sind nur in untergeordnetem Maße zulässig
Plattenbeläge und Pflasterungen sind nur als schmale Einfassung von Beeten erlaubt
Die Regel gilt seit 2012 in Niedersachsen und wurde durch ein wegweisendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. Januar 2023 bestätigt.
Was sind Schottergärten – und warum sind sie verboten?
Im konkreten Fall des OVG-Urteils hatte ein Grundstückseigentümer in Diepholz zwei etwa 50 m² große Beete mit Kies bedeckt, in denen lediglich 25 Einzelpflanzen wuchsen. Das Gericht entschied: Das sind keine Grünflächen im Sinne der Bauordnung.
Die Begründung: Bei solchen „Gärten" spielen Steinelemente die Hauptrolle, die Bepflanzung ist nur Dekoration. Das widerspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt" zu verhindern.
Erlaubt sind dagegen:
Grünflächen, in denen Steinelemente nur untergeordnete Bedeutung haben
Wege und befestigte Flächen, soweit sie für die Nutzung erforderlich sind (Zufahrten, Stellplätze, Terrassen)
Kiesbeete, wenn die Vegetation eindeutig überwiegt
Konsequenzen und Durchsetzung
Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung von Schottergärten anordnen. Ein Bestandsschutz besteht nicht, da Schottergärten nie rechtmäßig waren. In Hannover führte die Stadt bis vor kurzem systematische Kontrollen durch, hat diese aber zwischenzeitlich eingestellt – sehr zum Bedauern des NABU Niedersachsen.
Aus der Praxis: In mehreren niedersächsischen Kommunen werden Grundstückseigentümer aktiv aufgefordert, ihre Schotterflächen innerhalb einer Frist (meist 6 Monate) zurückzubauen und zu begrünen. Bei Nichtbeachtung drohen Zwangsgelder.
Regenwasserversickerung: Ihre Pflicht als Grundstückseigentümer
Die Grundregel in Hannover
Seit 1996 gilt in Hannover ein klarer Grundsatz: Der Grundstückseigentümer ist für die Beseitigung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück verantwortlich. Eine Ableitung in die öffentliche Kanalisation ist nur noch die Ausnahme, nicht die Regel.
Das Niedersächsische Wassergesetz legt fest: Die Gemeinde schreibt den Anschluss an die öffentliche Regenwasserkanalisation nur dann vor, wenn
eine Versickerung nicht möglich ist oder
ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu schützen
Was ist erlaubnisfrei?
Ohne wasserrechtliche Erlaubnis dürfen Sie versickern:
Niederschlagswasser von Dachflächen bei Wohngrundstücken
Niederschlagswasser über wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen
Für alle anderen Versickerungsanlagen (etwa bei gewerblich genutzten Grundstücken) benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde.
Mindestabstände für Versickerungsanlagen
Damit Ihr Keller trocken bleibt und der Nachbar keine Probleme bekommt, müssen Sie folgende Abstände einhalten:
Zu unterkellerten Gebäuden:
Mindestens das 1,5-fache der Baugrundtiefe
In der Praxis: mindestens 6 m
Zu nicht unterkellerten Gebäuden:
Mindestens das 1,5-fache der Fundamenttiefe
In der Praxis: mindestens 2 m
Zur Grundstücksgrenze:
Mindestens 2 m
Diese Abstände gelten sowohl für Ihr eigenes Gebäude als auch für die Gebäude auf dem Nachbargrundstück.
Versickerungsmöglichkeiten
Je nach Bodenbeschaffenheit und Grundstücksgröße kommen verschiedene Systeme in Frage:
Flächenversickerung: Das Regenwasser wird auf Rasenflächen geleitet und versickert dort. Benötigt etwa 80 % der zu entwässernden Fläche als Versickerungsfläche.
Muldenversickerung: Flache Mulden (max. 30 cm tief) speichern das Wasser zwischen und lassen es versickern. Platzsparender als Flächenversickerung.
Rigolen-Versickerung: Unterirdische Kiesrigolen oder Kunststoff-Hohlkörper eignen sich besonders für kleine Grundstücke.
Festsetzungen in Bebauungsplänen
In Hannover wird seit 1993 bei jedem Bebauungsplan geprüft, ob die Regenwasserversickerung möglich ist. Ist die Prüfung positiv, wird die Versickerung als Festsetzung in den Plan aufgenommen.
Moderne Bebauungspläne in Hannover enthalten oft auch Festsetzungen zur:
Dachbegrünung (reduziert Regenwasserabfluss um bis zu 90 %)
Wasserdurchlässigen Befestigung von Stellplätzen
Minderung der Versiegelung durch Beschränkung der Grundflächenzahl
Kostenvorteil: Wenn Sie Ihr Regenwasser vollständig versickern, entfällt die Einleitungsgebühr für die öffentliche Kanalisation. Bei einer Dachbegrünung reduziert sich die Regenwassergebühr um 50 %.
Typische Festsetzungen in Bebauungsplänen
Bebauungspläne sind die konkrete Rechtsgrundlage für Bauvorhaben und Gartengestaltung in Hannover. Sie regeln weit mehr als nur Gebäude – auch Ihre Gartenplanung wird davon berührt.
Grundflächenzahl (GRZ) und Versiegelung
Die Grundflächenzahl ist eine der wichtigsten Kennzahlen für Ihre Gartengestaltung. Sie legt fest, wie viel Prozent des Grundstücks mit baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
Typische Werte in Hannover:
Allgemeine Wohngebiete: GRZ 0,4 (40 % Bebauung)
Mischgebiete: GRZ 0,6
Gewerbe- und Industriegebiete: GRZ 0,8
Begrünungsfestsetzungen
In vielen hannoverschen Bebauungsplänen finden Sie Festsetzungen zur Begrünung:
Häufige Festsetzungen:
Mindestanzahl zu pflanzender Bäume pro Grundstück
Anpflanzung von Hecken an bestimmten Grundstücksgrenzen
Erhalt bestimmter vorhandener Bäume (als Planzeichen gekennzeichnet)
Dachbegrünung bei Flachdächern (besonders in Gewerbegebieten seit 1994)
Praxisbeispiel: Im Bebauungsplan Nr. 1653 für ein Wohngebiet in Hannover-Misburg wurde eine ortsbildprägende Waldkiefer als zu erhaltender Baum festgesetzt. Die Baugrenze wurde so gelegt, dass die Kronenfreiheit gewährleistet ist. Zusätzlich ist festgesetzt, dass im Kronenbereich (16 m Durchmesser) keine Nebenanlagen errichtet werden dürfen.
Einfriedungen
Auch die Gestaltung von Zäunen und Mauern ist oft im Bebauungsplan geregelt:
Typische Festsetzungen:
Maximale Höhe (häufig 1,2 m für Zäune/Mauern, 2,0 m für Hecken)
Zulässige Materialien (z.B. nur Hecken aus heimischen Laubgehölzen)
Kombination von Hecke und Metallzaun
Mindestabstand zur Grundstücksgrenze bei höheren Einfriedungen
Ein konkretes Beispiel aus Hannover: In einem Bebauungsplan ist festgesetzt: „In den Vorgärten sind Einfriedungen nur als Hecken aus heimischen Laubgehölzen oder in Kombination mit Durchsicht gewährenden Metallzäunen (z.B. Stabgitterzäune) bis zu einer maximalen Höhe von 1,2 m zulässig."
Solche Festsetzungen dienen der einheitlichen Gestaltung des Straßenbilds und sind verbindlich – auch wenn die Niedersächsische Bauordnung Einfriedungen bis 2 m Höhe als verfahrensfrei einstuft.
Stellplätze und Zufahrten
Moderne Bebauungspläne enthalten oft Festsetzungen zur Befestigung von Stellplätzen:
Verwendung wasserdurchlässiger Materialien
Rasengittersteine oder Schotterrasen
Maximale Versiegelung
Diese Regelungen dienen der Regenwasserversickerung und reduzieren gleichzeitig die Regenwassergebühr.
Fazit: Gartenplanung mit Weitblick zahlt sich aus
Gartengestaltung in Hannover bewegt sich in einem klar definierten rechtlichen Rahmen. Die gute Nachricht: Wenn Sie die wesentlichen Spielregeln kennen, haben Sie dennoch viel Gestaltungsfreiheit.
Die wichtigsten Punkte für Ihre Gartenplanung:
Grenzabstände prüfen: Planen Sie Bäume und Sträucher mit ausreichend Abstand zur Nachbargrenze ein. Das vermeidet späteren Ärger.
Baumschutz beachten: Informieren Sie sich vor größeren Eingriffen, ob vorhandene Bäume unter die Baumschutzsatzung fallen.
Bebauungsplan studieren: Ihr Bebauungsplan enthält oft konkrete Vorgaben zu Begrünung, Einfriedung und Versiegelung. Diese sind verbindlich.
Versickerung mitdenken: Planen Sie die Regenwasserversickerung von Anfang an mit ein. Das spart Gebühren und ist gut für das Stadtklima.
Grün statt Grau: Verzichten Sie auf Schotterflächen. Ein begrünter Garten ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch ökologisch wertvoll und pflegeleichter, als viele denken.
Aber nicht nur wegen der technischen und rechtlichen Aspekte ist eine professionelle Gartenplanung lohnenswert. Vielmehr ist eine gründliche Planung unerlässlich, wenn Sie sicherstellen möchten, dass das Ergebnis auch den Bildern und Wünschen entspricht, die Sie vorher im Kopf haben. Unüberlegte Schritte und die Realisierung in nicht aufeinander abgestimmten Bauabschnitten werden hier schnell sehr teuer oder beeinträchtigen Ihren Gartengenuss dauerhaft und nachhaltig.
Als Gartenplaner mit über 25 Jahren Erfahrung setze ich Ihre Wünsche mit Kompetenz und gestalterischem Feingefühl in eine Gartenplanung um, mit der Sie solide arbeiten können.
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